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- 26. Februar 2021
- Neuigkeiten
- Auf dem Schulgelände sowie in dem Schulgebäude müssen alle mindestens eine Alltagsmaske tragen, auch im Unterricht.
- Alle Schüler, Lehrer und Mitarbeiter sind verpflichtet, eine medizinische Maske zu tragen (OP- oder FFP2-Maske*) Schülerinnen bis zur Klasse 8 (insbesondere im Bereich der Primarstufe) ersatzweise eine Alltagsmaske.
- Eltern, die das Schulgelände ausnahmsweise betreten dürfen (z.B. bei Elternsprechtagen), tragen im gesamten Schulbereich eine Alltagsmaske.
- Keine Maske in Pausenzeiten zur Aufnahme von Speisen und Getränken, wenn
a) der Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleistet ist oder
b) die Aufnahme der Nahrung auf den festen Plätzen im Klassenraum oder innerhalb derselben Bezugsgruppen in anderen Räumen, insbesondere in Schulmensen, erfolgt. - Von der Maskenpflicht sind Schülerinnen und Schüler nach Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Attests aus medizinischen Gründen befreit.
- Eine Lehrerin oder ein Lehrer kann Schülerinnen und Schüler aus pädagogischen Gründen* zeitweise oder in bestimmten Unterrichtseinheiten von der Maskenpflicht befreien. … In diesen Fällen muss auf den Mindestabstand geachtet werden.
- Bis zu den Osterferien hat jede Person, die an unserer Schule tätig ist, den Anspruch auf zwei Tests pro Woche, deren Kosten vom Land getragen werden. Die Testung erfolgt außerhalb der Arbeitszeit.
- Nach wie vor führt die Zugehörigkeit zu einer sogenannten Risikogruppe auf Nachweis zu einer Befreiung von der Pflicht, Präsenzunterricht zu erteilen. Die entsprechenden Erlasse gelten zunächst bis zu den Osterferien fort.
Wichtige Corona-Regeln (vorwiegend Neuerungen)
auf der Basis der Schulmail des MSB NRW vom 11.02.2021:
und der CoronaBetrVO vom 19.2.2021
Maskenpflicht:
Ausnahmen:
* „wenn das Tragen einer Maske mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts nicht vereinbar ist, insbesondere im Sportunterricht oder bei Prüfungen. In diesen Fällen muss mit Ausnahme des Sportunterrichts ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet sein.“
Personal:
Klassenfahrten – Schulfahrten
Bereits aktuell ist die Durchführung von Schulfahrten (BASS 14-12 Nr.2) für die Zeit bis zum 31. März 2021 unzulässig. Wegen der anhaltend pandemiebedingten Unsicherheiten gilt dies ab sofort auch für die Zeit vom 1. April bis zum 5. Juli 2021. Ein entsprechender Runderlass ergeht in Kürze. Mit Runderlass vom 10. Dezember 2020 hat das Land erklärt: Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen werden grundsätzlich die vom Vertragspartner (z.B. Reiseveranstalter, Transportunternehmen, Hotel oder Jugendherberge) rechtmäßig in Rechnung gestellten und nachgewiesenen Stornierungskosten für alle abzusagenden Schulfahrten, die vor dem 24. März 2020 für den Zeitraum 1. November 2020 bis 31. März 2021 gebucht worden sind, übernommen. Dies gilt auch für Schulfahrten, die zwischen den Oster- und den Sommerferien 2021 durchgeführt werden sollten, wenn diese Fahrten vor dem 24. März 2020 gebucht wurden. Zusätzlich werden anfallende Gebühren für Umbuchungen übernommen, wenn hierdurch gegenüber der Absage eine Reduktion der Kosten bewirkt werden konnte oder kann.
Musik:
In der CorSchVO, §2 (4) Abweichend von Absatz 1b müssen Personen, die Blasinstrumente spielen oder singen, einen Mindestabstand von 2 Metern untereinander und zu anderen Personen einhalten.
Lüften:
§4 (2) Die Intensität der Lüftung und die Lüftungsintervalle sind der Anzahl der regelmäßig im Raum anwesenden Personen sowie der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten (zum Beispiel sportliche Betätigung, Singen und Musizieren mit erhöhtem Aerosolausstoß) anzupassen.
FAQ bzw. weitere „Regelungen für Schulen ab dem 22. Februar 2021“:
Hartmut Kastell
26.02.2021