- admin
- 23. April 2021
- Neuigkeiten
Aus aktuellem Anlass veröffentlichen wir hier einen Artikel der Siegener Zeitung von gestern Abend zum Urteil des OVG Münster.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster hat einen Eilantrag gegen die Testpflicht an Schulen abgelehnt. Auch aus Siegen-Wittgenstein liegt ein Antrag gegen diese Vorschrift vor, erklärte das OVG gegenüber der SZ. Antragsteller ist ein Junge aus Bad Laasphe. Eine Entscheidung darüber steht aber noch aus. Allerdings ist davon auszugehen, dass auch dieser abgewiesen wird. Derzeit dürfen nur Personen am Präsenzunterricht in Schulen teilnehmen, die bei einem von der Schule angesetzten Corona-Selbsttest ein negatives Ergebnis erhalten hatten oder ein maximal 48 Stunden altes negatives Testergebnis vorlegen können. Nicht getestete oder positiv getestete Personen sind nach der aktuell geltenden Coronaschutzverordnung vom Unterricht auszuschließen.
Das OVG hatte sich nun erstmals mit einem Antrag gegen diese Maßnahme auseinandergesetzt. Die Antragsteller hatten bemängelt, dass sie die Testpflicht in ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verletze, da die korrekte Anwendung der vorgesehenen Antigentests zu komplex und die Aussagekraft des Tests zu gering sei. Zudem stelle die Erfassung und Aufbewahrung von Testergebnissen und Nachweisen einen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Zudem befürchteten die Antragssteller eine Stigmatisierung im Falle eines positiven Ergebnisses.
“Verhältnismäßige Schutzmaßnahme”
Das OVG stellte jedoch keine offensichtlich durchgreifenden Bedenken fest. „Insbesondere stellt sie beim gegenwärtigen Stand des Infektionsgeschehen eine verhältnismäßige Schutzmaßnahme dar“, heißt es in der Begründung. Gesundheitliche Risiken durch Inhaltsstoffe der Selbsttests sieht das OVG ebenso nicht, es sei zudem davon auszugehen, dass das schulische Personal in der Lage sei, die richtige Anwendung zu vermitteln. Die Erfassung und Aufbewahrung von Testergebnissen sei zudem durch datenschutzrechtliche gedeckt. Wer nicht an den Testungen in der Schule teilnehmen möchte, könne außerdem auch einen negativen, höchstens 48 Stunden alten, Schnelltest vorlegen. Insgesamt liegen dem OVG gut 80 Eilanträge zu dieser Thematik vor.